Handlungsanweisungen des Landesfeuerwehrverbandes Steiermark zum Coronavirus Covid-19

 
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Symbol-Bild, Foto: LFV Franz Fink

Handlungsanweisungen des Landesfeuerwehrverbandes Steiermark zum Coronavirus Covid-19

Dienstanweisung

Nr.:              DA – 4.1 / 251 -2020 vom:             14.03.2020

  

1)Allgemein

 

Um die Einsatzbereitschaft der steirischen Feuerwehren im Zusammenhang mit der Pandemie mit dem Coronavirus Covid-19 zu gewährleiten bzw. aufrecht zu erhalten ergehen im Auftrag des Landesfeuerwehrkommandos gem. § 21 Abs. 1 Steiermärkisches  Feuerwehrgesetz  (StFWG)  -  ergänzend zu den Informationen vom 10., 12. und 13. März 2020, veröffentlicht auf der Website des LFV Steiermark - folgende Anweisungen an die steirischen Feuerwehren.

 

2) Erhaltung der Infrastruktur

 

·        Die Feuerwehrkommandanten sind angewiesen, den Betrieb in den Feuerwehrhäusern und den        allgemeinen        Dienstbetrieb (siehe Informationsschreiben   des        Landesfeuerwehrkommandanten   auf   der   Homepage   des   LFV) auf   ein   notwendiges   Minimum und ausschließlich auf Einsatztätigkeiten zu reduzieren.

 

·        Der Zutritt betriebsfremder Personen in das Feuerwehrhaus ist mit sofortiger Wirkung zu unterbinden.   Es   ist alles zu unterlassen, was die   Einsatzbereitschaft   der   einzelnen Feuerwehrmitglieder gefährden könnte.  Feuerwehreinsatzkräfte sind Schlüsselpersonal und haben sich daher besonderen Maßstäben zu unterwerfen! ·Alle Tätigkeiten, welche die Einsatzbereitschaft von Feuerwehren oder jene der einzelnen Feuerwehrmitglieder gefährden könnten sind mit sofortiger Wirkung zu unterlassen.

 

·        Feuerwehrmitglieder, die grippeähnliche Symptome aufweisen oder seit 28.2.2020 in Quarantänegebieten waren – oder Kontakt zu dort gewesenen Personen hatten/haben – sind umgehend für zumindest 14 Tage dienstfrei zu stellen.

 

·        Behördlich angeordnete Quarantänemaßnahmen (unabhängig davon ob Kontakt- oder Verdachtsfall) bzw. diagnostizierte CoV-Infektionsfälle von Feuerwehrmitgliedern müssen umgehend         an         den         Bereichsfeuerwehrkommandanten         bzw.         an         den         Landesfeuerwehrverband (telefonisch über LLZ) gemeldet werden. Sollten innerhalb einer Feuerwehr mehrere behördliche Quarantänemaßnahmen verordnet worden sein und damit einhergehend die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr nicht mehr gewährleistet sein, ist dies umgehend dem Bereichsfeuerwehrverband und der Landesleitzentrale zu melden und der Status der Feuerwehr auf „nicht einsatzbereit“ zu setzen.

 

·        Es muss gewährleistet werden, dass die Weiterleitung von Handlungsanweisungen des Landesfeuerwehrverbandes, der Bereichsfeuerwehrverbände, Behörden und weiterer übergeordneter Kräfte zu den einzelnen Feuerwehrmitgliedern sichergestellt ist.

 

·        Die     Landesleitzentrale     Florian     Steiermark     informiert     für     die     Dauer     dieser     Ausnahmesituation ab sofort und bis auf Widerruf nach Ermessen des Disponenten bei kleinen, nicht-zeitkritischen Einsätzen den zuständigen Feuerwehrkommandanten vor der Alarmierung   telefonisch.   Damit   soll   ein   unnötiges   Zusammenholen   von   relevanten   Einsatzkräften vermieden werden.

 

3) Einsatzhygienemaßnahmen

·  Maßnahmen vor Einsatzbeginn

Die   richtigen   Maßnahmen   zu setzen, beginnt   schon   vor   dem   Ausrücken   aus   dem   Feuerwehrhaus.      Dies   ist   die   Trennung   von   Einsatz-   und   Privatkleidung.   Private Kleidungsstücke sind soweit als möglich abzulegen, das Ausrücken sollte, wie üblich, in adäquater Schutzbekleidung erfolgen.  Wie in diesem Zusammenhang bekannt, sollten persönliche Gegenstände wie Uhr, Schmuck, Geldbörse, Handy usw.  nicht in zum Einsatz mitgenommen werden, sondern im Spind bzw. im Feuerwehrhaus verbleiben.

·        Maßnahmen beim Einsatz

Für die Abwicklung der Einsatzaktivitäten, wie z.B.  bei einem z.B. Verkehrsunfall, wird angeraten, immer an die Möglichkeit einer Infektion zu denken. Sohin sind das Anhusten bzw. das Anniesen durch den Verletzten, oder auch der Kontakt mit Körpersekreten des Verletzten, bestmöglich   zu   vermeiden.   Daher   wird   neben   der   Verwendung   von Einweghandschuhen      auch      das      Tragen      des      Helms      mit „geschlossenem“ Gesichtsschutzvisier als Mindestschutz angeraten.  Direkt an der Einsatzstelle, unmittelbar im Anschluss zur erfolgten Hilfeleistung, sind erste Desinfektionsmaßnahmen     der     Hände     mittels     alkoholischer     Desinfektionsmittel     durchzuführen.

·        Maßnahmen nach dem Einsatz

Beim Ablegen der Schutzausrüstung ist darauf zu achten, eine Eigenkontamination zu vermeiden.   Kontaminierte   bzw.   verschmutzte   Einsatz-   oder   Schutzkleidung   ist   am   Einsatzort gesondert zu verpacken und nicht im Mannschaftsraum zu transportieren. Eine gründliche Körperreinigung (Dusche, Haare waschen, Nagelpflege) zählt ebenso zur Einsatzhygiene wie das Essen, Trinken und Rauchen erst nach gründlicher Reinigung erfolgen sollte.

Jedes   geplante   Aktivwerden   einer   Feuerwehr   im   Zuge   von   CoV-Verdachtsfällen   bzw.   mit   bestätigten CoV-Infizierten ist VOR EINSATZBEGINN – unter Beiziehung von Bereichsfeuerwehr- und/oder    Abschnittsfeuerwehrkommandant    –    der    Landesleitzentrale    Florian    Steiermark    mitzuteilen.    Entsprechende    Zuständigkeiten    der    Bezirksverwaltungsbehörde    bzw.    der    Landessanitätsdirektion    sind    für    die    Maßnahmensetzung    durch    die    Einsatzleitung    zu    berücksichtigen.

Seitens des LFV Steiermark wird angewiesen, alle Maßnahmen der erforderlichen Einsatzhygiene, wie auch alle vorbeugend zu treffende Maßnahmen, entsprechend ernst nehmen. Diese Dienstanweisung tritt mit 14. März 2020 in Kraft.

Für den Landesfeuerwehrverband:

Der Landesfeuerwehrkommandant:  

 

Eh. LBD Reinhard LEICHTFRIED

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