Nichtraucherschutzgesetz betrifft auch Feuerwehrhaus

 
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Symbol-Bild, Foto: LFV Franz Fink

Nichtraucherschutzgesetz betrifft auch Feuerwehrhaus

881.569 Unterschriften für das „Don´t smoke“ Volksbegehren waren angeblich ein Zeichen der österreichischen Bevölkerung für einen umfassenden NichtraucherInnenschutz. Deshalb wurde im Nationalrat am 2. Juli 2019 das (neue) Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) beschlossen, das ab 1. November 2019 auf für die Feuerwehrhäuser Änderungen mit sich bringt.


Bis zum 31. Oktober 2019 galt ja grob, solange das Feuerwehrhaus kein öffentlicher zugänglicher Ort war, durfte geraucht werden. Seit 1. November 2019 muss das allerdings differenzierter betrachtet werden.  Nach wie vor gilt, dass ein Rauchverbot im Feuerwehrhaus besteht, wenn es zum „öffentlichen Ort“ wird. „Öffentlicher Ort“ ist jeder Ort, der von einem nicht von vorhinein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann. Ein Feuerwehrhaus ist grundsätzlich kein öffentlicher Ort, wenn man davon ausgeht, dass es nur den Mitgliedern der Feuerwehr zugänglich ist. Haben allerdings auch Nichtfeuerwehrmitglieder in unbeschränkter Anzahl Zugang zum Feuerwehrhaus, gilt das Rauchverbot einmal grundsätzlich.

Bei Feuerwehrfesten, Feuerwehrbällen und sonstigen Feuerwehrveranstaltungen wird das Feuerwehrhaus jedenfalls zum öffentlichen Ort. Daher gilt während solcher Veranstaltungen das im TNRSG verankerte Rauchverbot, das sich auf E-Zigaretten, Wasserpfeifen und verwandte Erzeugnisse erstreckt.

Es darf allerdings während solcher Veranstaltungen ein Raucherzimmer eingerichtet werden, wenn ein entsprechender Schutz vor dem Eindringen des Tabakrauches aus dem Raucherraum in die übrigen mit Rauchverbot belegten Bereiche gewährleistet ist. Daher muss ein solcher Raucherraum mit einer Tür verschlossen sein. Eine Raucherecke wird demnach nicht ausreichen.

Für die Einhaltung des Nichtraucherschutzes hat der Inhaber dieser Räume und Einrichtungen Sorge zu tragen, also der Feuerwehrkommandant. Verstoß gegen die Nichtraucherschutzbestimmungen werden mit einer Geldstrafe bis zu 2.000,- Euro bestraft. Im Wiederholungsfall bis zu 10.000,- Euro. (Auszug auch dem Bericht von der Zeitschrift Blaulicht, Ausgabe 11.2019, mag. Dr. Peter Furnschüß, Sonderbeauftragter des LFV Steiermark für Rechtsangelegenheiten und Datenschutzbeauftragter.



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