Brauchtumsfeuer - Osterfeuer 2025 (Abheizen von pflanzlichen Materialien)
- BM d. V. Thomas Paier 18.04.25 60
Keine Neuregelung für das Osterfeuer
2025!
Bisherige Verordnung bleibt bis auf
Weiteres gültig!
Im Jänner dieses Jahres wurde eine
Novelle der Brauchtumsfeuerverordnung in den Begutachtungsprozess gebracht.
Dieser ist nun abgeschlossen. Im Rahmen der eingegangenen Stellungnahmen wurden
rechtliche Fragen aufgeworfen, die eine tiefergehende Prüfung notwendig machen.
Die bisher gültige Verordnung, die Osterfeuer, Sonnwendfeuer sowie Feuer im
Rahmen regionaler Bräuche regelt, bleibt damit bis auf weiteres (und somit auch
für Ostern 2025) aufrecht.
Brauchtumsfeuer sind Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen.
Als solche Feuer gelten:
· Osterfeuer am Karsamstag (19. April 2025);
das Entzünden des Feuers ist im Zeitraum von 15 Uhr des Karsamstags bis 3 Uhr
früh am Ostersonntag zulässig; Ein Ausweichen auf den sogenannten "Kleinen
Ostersonntag" (der Sonntag nach dem Ostersonntag), ist nicht zulässig.
· Sonnwendfeuer (21. Juni 2025); ist das Entzünden eines
Brauchtumsfeuers anlässlich der Sonnenwende zulässig.
· Feuer im Rahmen regionaler Bräuche, die das Abheizen
eines Feuers beinhalten, wenn sie auf eine langjährige, gelebte Tradition mit
eindeutigem Brauchtumshintergrund verweisen können (diese Feuer sind bei der
zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen!).
Bei hoher Ozonbelastung sind zusätzliche Verbote
möglich!
Im Gemeindegebiet von Graz ist das Entfachen von
Brauchtumsfeuern GANZJÄHRIG VERBOTEN - siehe dazu BrauchtumsfeuerVO.
In Gemeinden, die in einem Sanierungsgebiet im Sinne
des § 2 Stmk. Luftreinhalteverordnung
2011 liegen, sind nur Oster- und Sonnwendfeuer zulässig!
In den nachstehenden Gemeinden darf jeweils nur ein
Brauchtumsfeuer entfacht werden, das von der Gemeinde veranstaltet wird. Die
Gemeinde darf sich hierfür auch eines Vereines oder einer Organisation als
Veranstalter bedienen, wobei die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf
der Gemeinde obliegt. Die Gemeinde hat dieses Brauchtumsfeuer bei der
zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen:
Feldkirchen bei Graz, Fernitz-Mellach (je eines in
den Alt-Gemeinden Fernitz und Mellach), Gabersdorf, Gössendorf, Gralla, Hart
bei Graz, Hausmannstätten, Kalsdorf bei Graz, Lang, Lebring-St. Margarethen,
Leibnitz (keine Beschränkung in der Alt-Gemeinde Seggauberg, je eines in den
Alt-Gemeinden Kaindorf an der Sulm und Leibnitz), Raaba-Grambach (je eines in
den Alt-Gemeinden Raaba und Grambach), St. Veit in der Südsteiermark (keine
Beschränkung in den Alt-Gemeinden Sankt Nikolai ob Draßling und Weinburg am
Saßbach), Seiersberg-Pirka (je eines in den Alt-Gemeinden Seiersberg und
Pirka), Straß in Steiermark (je eines in den Alt-Gemeinden Straß in Steiermark,
Obervogau, Spielfeld, Vogau), Tillmitsch, Unterpremstätten-Zettling (je eines
in den Alt-Gemeinden Unterpremstätten und Zettling), Wagna, Werndorf, Wildon
(keine Beschränkung in der Alt-Gemeinde Stocking, je eines in den Alt-Gemeinden
Wildon und Weitendorf), Wundschuh.
Außerhalb der Stadt Graz und der oben angeführten
Gemeinden dürfen Brauchtumsfeuer auch von privaten Personen entfacht werden.
Dabei sind die gesetzlichen Vorgaben insbesondere der BrauchtumsfeuerVO einzuhalten.
Vorgaben:
Es darf nur trockenes Holz (Baum- und
Strauchschnitt) ohne Rauch- und Geruchsentwicklung punktuell (d.h. im
unmittelbaren Anfallsbereich der Materialien) verbrannt werden (nur unter
diesen Voraussetzungen handelt es sich nicht um Abfall). Ein
"Zusammensammeln" von Strauch- und Baumschnitt zu sehr großen Feuern
ist nicht zulässig!
Dabei ist auch zu beachten, dass von der Gemeinde
bzw. von einem privaten Unternehmen abgeholter Strauch- und Baumschnitt
(Grünschnittsammelstellen, Strauchschnittabfuhr, Häckseldienst) als Abfall gilt
und daher keinesfalls für Osterfeuer verwendet werden darf. Die Gemeinde bzw.
das Unternehmen hat mit der Übernahme die Verpflichtung zur Verwertung nach den
Vorgaben der Verordnung über die Sammlung biogener Abfälle übernommen!!!
Keinesfalls dürfen Abfälle, insbesondere Altholz
(Baumaterial, Verpackungen, Paletten, Möbel, usw.) und nicht biogene
Materialien (Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, usw.) bei Brauchtumsfeuern
mitverbrannt werden. Abfälle sind nach den abfallrechtlichen Bestimmungen über
die Sammeleinrichtungen der Gemeinden (Altstoffsammelzentren, Sperrmüllabfuhr)
oder über befugte Abfallsammler zu entsorgen!
In jedem Fall sollten Sie bereits länger gelagertes Material umlagern,
um Kleintieren (z.B. Igel, Mäuse, Vögel) ein Überleben zu ermöglichen!
Die bei den Brauchtumsfeuern anfallenden Aschen
sind entsprechend den abfallrechtlichen Bestimmungen zu verwerten bzw. zu
entsorgen. Bei einer stofflichen Verwertung der Aschen sind die Vorgaben der Richtlinie
für den sachgerechten Einsatz von Pflanzenaschen zur Verwertung auf land- und
forstwirtschaftlich genutzten Flächen einzuhalten.
Das Verbrennen von nicht geeigneten Materialien und das Verbrennen
außerhalb der vorgesehenen Brauchtumstage (Karsamstag, 21. Juni -
Sonnwendfeier) wird nach den Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetz von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.630.-- bestraft!
Vorsicht:
Wenn Sie trotzdem ein Brauchtumsfeuer entzünden,
beachten Sie die Bestimmungen des Steiermärkischen Feuer- und
Gefahrenpolizeigesetzes. Das Verbrennen im Freien ist nur bei Einhaltung der
Sicherheitsvorkehrungen, entsprechender Überwachung des Verbrennens und bei
Durchführung von Nachkontrollen nach dem Ablöschen zulässig. Das Entzünden
größerer, weithin sichtbarer Feuer ist der zuständigen Feuerwehr rechtzeitig,
mindestens jedoch eine Stunde vorher, anzuzeigen. Bei starkem Wind und großer
Trockenheit ist das Verbrennen im Freien unzulässig!
Tipp:
Nach den Bestimmungen der Verordnung über die
getrennte Sammlung biogener Abfälle sind Materialien pflanzlicher Herkunft im
unmittelbaren Bereich des Haushaltes oder der Betriebsstätte zu verwerten
(Einzel- oder Gemeinschaftskompostierung) oder der Sammlung biogener Abfälle
(Biotonne, Altstoffsammelzentrum, Grünschnittsammelstelle, Häckseldienst, usw.)
zuzuführen.
Nutzen Sie diese Möglichkeiten und verzichten Sie auf das Abbrennen im Freien! Damit vermeiden Sie auch, dass Kleintiere qualvoll im Feuer verenden! (www.abfallwirtschaft.steiermark.at)
Die Feuerwehr Breitenbuch ersucht daher, die Vorgaben einzuhalten, damit es ein schönes Osterfeuer 2023 wird und nicht ein "ABRENNER".
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